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JAG NRW§ 17 Prüfungsnoten
Stand: 07.05.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/17#abs-1 (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr gut:
eine besonders hervorragende Leistung
= 16-18 Punkte
gut:
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 13 - 15 Punkte
vollbefriedigend:
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 10 - 12 Punkte
befriedigend:
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
= 7 - 9 Punkte
ausreichend:
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
= 4 - 6 Punkte
mangelhaft:
eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
= 1 - 3 Punkte
ungenügend:
eine völlig unbrauchbare Leistung
= 0 Punkte.
Zwischennoten undvon vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/17#abs-2 (2) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:
14,00 - 18,00 Punkte:
sehr gut
11,50 - 13,99 Punkte:
gut
9,00 - 11,49 Punkte:
vollbefriedigend
6,50 - 8,99 Punkte:
befriedigend
4,00 - 6,49 Punkte:
ausreichend
1,50 - 3,99 Punkte:
mangelhaft
0 - 1,49 Punkte:
ungenügend.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 17 JAG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 17.04.2014 – 6 B 47/14Zitiert von 10
- VG Arnsberg, 18.12.2013 – 2 L 628/13
- VG Düsseldorf, 24.04.2006 – 13 L 2343/05
- VG Köln, 09.08.2022 – 6 K 3246/20Zitiert von 5
- VG Köln, 24.05.2022 – 6 K 8256/18Zitiert von 1
- VG Köln, 27.04.2021 – 6 K 5579/18
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 25.07.2014 – 10 Sa 503/14Zitiert von 4
- OLG Köln, 20.12.2011 – 2 VA (Not) 13/11Zitiert von 1
- OLG Köln, 20.12.2011 – 2 VA (Not) 14/11Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 JAG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.